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Faxdienst für Gesundheitspapiere


Drei Mittel Ihr Recht durchzusetzen
                                                 Patientenverfügung
                                                    Vorsorgevollmacht
                                                         Betreuungsverfügung


 

Patientenverfügung
In der Patientenverfügung legen Sie Ihren Willen fest.
Zunächst erfährt Ihre Patientenverfügung Berücksichtigung nur, wenn Sie in der konkreten Situation nicht mehr einwilligungsfähig sind und Sie an einer Erkrankung leiden, die zum Tode führen wird. Ihre Patientenverfügung gibt Ihrem Arzt in dieser Situation einen wichtigen Hinweis auf Ihren mutmaßlichen Willen.
Laut Bundesärztekammer soll die Patientenverfügung vom Arzt berücksichtigt werden, "sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation bezieht und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde."
Es ist deshalb empfehlenswert, Ihre Patientenverfügung regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Ihr Wille unverändert gilt und dies auf der Verfügung zu schriftlich festzuhalten.

Vorsorgevollmacht
Für die Durchsetzung Ihrer Patientenverfügung empfiehlt sich, mittels einer sog. Vorsorgevollmacht eine Person Ihres Vertrauens zu beauftragen, Ihre Interessen zu vertreten. Diese kann auf die Durchsetzung der Patientenverfügung beschränkt sein. In den meisten Fällen ist es jedoch ratsam, eine umfassende Vollmacht zu erteilen, weil Sie so dafür sorgen können, daß alle notwendigen Angelegenheiten geregelt werden können.

Betreuungsverfügung
beispielsweise können Sie sich zu folgenden Fragen äussern:
wen Sie als Betreuer vorschlagen oder wen Sie ablehnen;
welche Wünsche und Gewohnheiten von Ihrem Betreuer respektiert werden sollen;
ob Sie im Pflegefall zu Hause oder in einem Pflegeheim versorgt werden wollen;
welches Alten- oder Pflegeheim Sie bevorzugen.

    Wir helfen Ihnen gern
    bei der Erstellung Ihrer gültigen Patientenverfügung.

    Da Ihre Patientenverfügung im Ernstfall schnell den behandelnden Ärzten zugänglich sein muß, empfiehlt sich Patientenfax mit dem international funktionierenden Abruf für Ihre Patientenverfügung.

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    oder Sie füllen einfach das aktuelle Formular der Ärztekammer aus und haben dann alle drei Rechtsmittel für den Fall der Fälle vorliegen.
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